Notar & Anwalt



Spanische Notare & Anwälte – Aufgaben und Befugnisse

 

Sowohl die spanischen, ebenso wie die deutschen Notare, gehören über ihre jeweiligen Notarkammern der „Internationale Union des Notariats“ (UINL) mit Sitz in Rom an.

Die UINL vereinigt notarielle Berufsorganisationen aus Ländern, deren zivile Rechtsordnungen in der Regel dem kontinentaleuropäischen Typ zuzurechnen sind und die eine lateinische, vom römischen Recht hergeleitete Notariatsordnung kennen.

Das bedeutet, dass es eine weitgehende Gleichwertigkeit des notariellen Berufsbildes, deren Funktion und der von den jeweiligen Notaren angebotenen Tätigkeiten gibt.

 

Während Rechtsanwälte als Interessenvertreter ihrer Mandanten anzusehen sind, soll der Notar in seiner Tätigkeit unparteiisch sein.

 

Die Rechtshandlungen haben teilweise rechtsbegründenden Charakter wie zum Beispiel die Beurkundung von Immobilienschenkungen und die Bestellung von Hypotheken.

Spanischen Notaren kommt bei einverständlichen Scheidungen quasi eine Richterfunktion zu, weil sie nach Protokollierung der entsprechenden Willenserklärungen befugt sind, die Ehescheidung oder Trennung der Ehepartner auszusprechen.

Auch sind die spanischen Notare neben den Gerichten zuständig für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses. Insoweit sind die Zuständigkeiten spanischer Notare häufig weitreichender als die ihrer deutschen Kollegen.

 

Errichtung von Urkunden jeder Art

 

Als Träger eines öffentlichen Amtes errichten Notare Urkunden. Hierbei wird unterschieden zwischen der Beurkundung von Willenserklärung einerseits, sogenannte „Escrituras públicas“, und sonstigen notariellen Tätigkeiten, den sogenannten „Actas notariales“ andererseits. Die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen umfasst u.a. folgende Rechtsgeschäfte:

 

  • Immobilienkaufverträge;
  • Immobilienschenkungen;
  • Errichtung von Testamenten;
  • Protokollierung von Hypotheken;
  • Protokollierung der Erbschaftsannahme;
  • Protokollierung von Vollmachten jeder Art;
  • Gründung von Gesellschaften.

 

Zu den sonstigen notariellen Tätigkeiten (Actas notariales) gehören folgende Handlungen:

 

  • Protokollierung notarieller Wahrnehmungen (Augenschein zu Beweiszwecken);
  • Protokollierung eidesstattlicher Versicherungen;
  • Tätigkeit im Zusammenhang mit Kreditgeschäften jeder Art.

 

Eine weitere Gruppe von notariellen Urkunden bilden die „Testimonios“, zu denen auch Unterschriftsbeglaubigungen gehören.

 

Sollen notarielle Urkunden in der EU verwendet werden, müssen diese mit der sogenannten Apostille versehen werden. Zuständig für deren Ausstellung ist der Dekan der jeweiligen spanischen Notarkammer. Umgekehrt bedürfen ausländische Urkunden der Apostille, wenn diese, z. B. Vollmachten, in Spanien Verwendung finden sollen.

 

Neben den spanischen Notaren kommen gerade für Urkunden, die aus spanischer Sicht im Ausland Anwendung finden sollen, ausländische Konsul in Spanien als Urkundspersonen in Betracht. Die Entwürfe hierfür liefern zumeist spanische Rechtsanwälte (Abogados).

 

Unterschiede zu Deutschland

 

Zu den Aufgaben spanischer Notare gehört, anders als in Deutschland, die Beurkundung von Gebäuden als neu errichtet.

 

Spanische Notare sind nicht verpflichtet ihre Urkunden vollständig zu verlesen, anders als in Deutschland. Es reicht vielmehr aus, dass der Notar den Parteien den wesentlichen Urkundeninhalt vermittelt und sie entsprechend belehrt. Die Parteien haben auch das Recht, die Urkunde selbst durchzulesen.

 

Der spanische Notar ist, anders als der deutsche Notar, nicht zum Vollzug der Urkunde verpflichtet, braucht sich also bei Immobiliengeschäften nicht um die Eintragung der Urkunde im spanischen Grundbuch, dem „Registro de la Propiedad“, zu kümmern oder um deren Versteuerung. Diese Aufgaben erledigen zumeist die eingeschalteten Rechtsanwälte oder Steuerbüros (Gestorías). Allerdings ist der spanische Notar verpflichtet, Grundbuchamt und Finanzamt über Beurkundungen von Immobiliengeschäften unverzüglich nach der Protokollierung durch telematische Übermittelung der Urkunde zu informieren.

 

Während der deutsche Notar bei entsprechenden Sprachkenntnissen Urkunden auch allein in einer fremden Sprache errichten darf, muss der spanische Notar stets neben der fremdsprachigen Fassung die spanische Version der Urkunde, zumeist in einer weiteren Kolumne, aufsetzen. Öffentliche Register wie das Grundbuchamt oder die Zentralregister für Testamente und Lebensversicherungen sind nur über die Notare zugänglich. Ihnen kommt somit eine gewisse Art von Filterfunktion zu. Das bedeutet, dass z. B. privatschriftliche Kaufverträge im Grundbuchamt (Registro de la Propiedad) nicht eintragungsfähig sind.

 

Wer die Zahlungsabwicklung über ein spanisches Notartreuhandkonto vornehmen möchte, wird in der Regel auf Unverständnis und Abwehr stoßen, da dergleichen in Spanien nur selten praktiziert wird. Das liegt daran, dass die Figur des Treuhänders weder steuerlich noch rechtlich oder bankmäßig existiert. Anders als in Spanien kommt in Deutschland dem Notar hinsichtlich eines sogenannten Anderkontos keine Eigentümerposition zu: Er verwaltet dieses treuhänderisch für die Beteiligten.

 

Die Notargebühren richten sich üblicherweise nach der notariellen Gebührenordnung, sind aber neben dem Wert der Urkunde auch abhängig von deren Umfang. Übersteigt der Wert der Urkunde 6 Mio. Euro, sind Verhandlungen über die Höhe des Notarhonorars durchaus zulässig.

 

Notariellen Akten kommt eine gewisse Feierlichkeit zu, denn Notarurkunden genießen öffentlichen Glauben und haben z.B. in Gerichtsverfahren eine wesentlich höhere Beweisfunktion als Privaturkunden. Auch wenn Immobilieneigentum schon entsprechend der spanischen Lehre vom sogenannten „Modo und título“ ohne die Einschaltung des Notars übergehen kann, empfiehlt sich stets, aus Gründen der Rechtssicherheit die notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts vorzunehmen. Denn ohne den Notar gibt es keine Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Und das kann wegen des sogenannten „Öffentlichen Glaubens des Grundbuchs“ für den Erwerber fatale Folgen haben. Zudem wird durch die notarielle Beurkundung eines Erwerbsvertrages, die für den Eigentümsübergang erforderliche Übergabe von Gesetzes wegen fingiert.

 

Wir von Torrox24® arbeiten seit vielen Jahren mit dem Notar Juan Luis Gómez Ávila in Torrox Costa / El Morche zusammen.

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